Die Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten ist zuständig für:
- Gemeindebauleitplan
- Baugenehmigungen
- Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMet)
- Baubeginnsmeldungen
- Bezugsfertigkeit
- Einholen von Stellungsnahmen/Gutachten und Unbedenklichkeitserklärungen
- Berechnung der Baukostenabgabe und Erschließungsgebühr
- Vorarbberatung
- Flächenwidmungsbescheinigungen
- Verwaltung und Archivierung der Bauakte
- Grundbuchs- und Katasterauszüge
- Erstellung der Tagesordnung der Gemeindebaukommissionen
- Überprüfung der Baugesuche
Abgabetermine und Informationen zur Vollständigkeit der Projekte
Mit dem Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes Nr. 9/2018 "Raum und Landschaft" wurden auch die Verwaltungsverfahren zur Projektgenehmigung reformiert und sind nun durch klar definierte Verfahrensabläufe und Fristen gekennzeichnet.
Um den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Wirtschaftstreibenden unserer Gemeinde stets eine möglichst rasche und fachlich korrekte Projektbegutachtung zu gewährleisten, ist es unbedingt erforderlich, dass die Anträge samt Projektunterlagen inhaltlich und formell vollständig sowie termingerecht vorgelegt werden und rechtlich zulässige Vorhaben beinhalten.
Auch weiterhin soll die Projektbegutachtung durch die Baukommission bzw. durch die neuen Gemeindekommissionen laut Landesgesetz Nr. 9/2018 monatlich stattfinden.
Diese Termine können auf diesen Seiten eingesehen werden:
Abgabetermin: spätestens Ende des Vormonats vor dem jeweiligen Sitzungstermin
- Es werden nur vollständige Projekte zur Begutachtung auf die Tagesordnung der Baukommission bzw. der neuen Gemeindekommissionen gesetzt.
- Nicht vollständige bzw. nicht korrekte Anträge und Projekte unterliegen im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9/2018 vorab der Vervollständigung/Berichtigung mit entsprechender Unterbrechung der Verfahrensfristen.
- Zudem ist bei der Ausarbeitung der Projekte darauf zu achten, dass diese sowohl urbanistisch als auch bau-, landschafts- und zivilrechtlich zulässige Vorhaben beinhalten, um zu vermeiden, dass Projekte bereits nach deren Einreichung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
- Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des LG Nr. 9/2018 muss für bestimmte Projekte zusätzlich zur Baugenehmigung eine Landschaftsrechtliche Genehmigung beantragt werden. Dies ist ein Faktor, der bei der Einreichung des Antrags über SUE/SUAP und vor allem bei der Erstellung der Projektunterlagen berücksichtigt werden muss.