Mit Art. 11 des Gesetzesdekretes vom 26. Juni 2026, Nr. 108 wurden dringende Bestimmungen bezüglich der Gültigkeit der Identitätskarten in Papierform erlassen.
Bis zur Ausstellung der elektronischen Identitätskarte (EIK) kann eine noch gültige Identitätskarte in Papierform weiterhin als Erkennungsdokument verwendet werden. Dies gilt insbesondere:
- zur Ausübung von Grundrechten;
- für den Zugang zu Gesundheits-, Sozial- und Versicherungsleistungen;
- gegenüber der öffentlichen Verwaltung und den Erbringern öffentlicher Dienstleistungen;
- für die Zustellung von Postsendungen und Gerichtsakten;
- für die Auszahlung und Einzahlung von Geld bei Banken sowie bei Instituten, die Finanz- oder Postdienstleistungen erbringen.
Diese Regelung gilt bis zum 31. Januar 2027.
Trotz dieser teilweisen Verlängerung werden alle Bürger*innen, die noch eine Identitätskarte in Papierform besitzen, dazu eingeladen, sich frühzeitig zu organisieren und bei der Gemeinde die Ausstellung einer elektronischen Identitätskarte zu beantragen.