Der Gemeinderat beschließt die allgemeinen Grundsätze nach denen die Verwaltung geführt wird.
Er überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde.
In Ausübung seiner gesetzlichen Kontrollfunktion wacht der Gemeinderat darüber, dass die Zielsetzungen hinsichtlich Unparteilichkeit, Durchsichtigkeit, Bürgernähe, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Korrektheit der Verwaltung gewährleistet werden und trifft hiezu die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen.
Der Gemeinderat, als das oberste politisch-administrative Leitungs- und Kontrollorgan, beschließt über die im Art. 26 des D.P.Reg. vom 1.2.2005, Nr. 3/L, i.g.F. angeführten Angelegenheiten und Sachbereiche, sowie über:
a) die Maßnahmen im Verfahren zur Aufnahme des Gemeindesekretärs sowie die Ernennung desselben;
b) die Ernennung des Volksanwaltes und die Festlegung der bezüglichen Amtsentschädigung;
c) Ehrungen und im besonderem die Verleihung der Ehrenbürgerschaft;
d) Gegenstände, die vom Ausschuss zum beschließen vorgelegt werden;
e) Vorprojekte von öffentlichen Arbeiten deren Ausmaß fünfhunderttausend Euro überschreiten;
f) die Anpassung und Änderung der programmatischen Erklärungen hinsichtlich der im Laufe des Mandats zu realisierenden Initiativen und Projekte.
Der Gemeinderat überprüft mindestens einmal jährlich die Durchführung der programmatischen Erklärungen hinsichtlich der im Laufe des Mandats zu realisierenden Initiativen und Projekte.