Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft ist das Organ zur Unterstützung der Gemeinden bei der Prüfung von Plänen und Projekten zur urbanistischen und landschaftlichen Umwandlung des Gemeindegebiets.
Die GKRL in vollständiger Zusammensetzung laut Artikel 4 Absatz 2 des L.G. Nr. 9/2018 gibt in folgenden Fällen ihre begründete Stellungnahme ab:
a) im Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft laut Artikel 53 des L.G. Nr. 9/2018 und im Verfahren zur Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft laut Artikel 54 Absätze 1 und 2 des L.G. Nr. 9/2018;
b) im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Gefahrenzonenplans laut Artikel 56 und Artikel 53 des L.G. Nr. 9/2018;
c) im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Durchführungsplans, Wiedergewinnungsplans und Neugestaltungsplans laut Artikel 60 des L.G. Nr. 9/2018;
d) im Verfahren zum Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden an einem anderen Standort laut Artikel 17 Absatz 4 dritter und vierter Satz des L.G. Nr. 9/2018, wobei diese begründete Stellungnahme bindend ist;
e) im Verfahren für die vollständige oder teilweise Umwandlung bestehender Baumasse in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten gemäß Artikel 36 Absatz 2 des L.G. Nr. 9/2018;
f) auf Antrag des Bürgermeisters in den von Absatz 2 Buchstabe d) vorgesehenen Fällen; falls eine Vorabstellungnahme im Einvernehmen mit der Sektion Bauwesen der GKRL beantragt ist, wird sie von der GKRL abgegeben.